Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Bestimmungen sind als Ergänzung bzw. Konkretisierung zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zu verstehen:
Alle Preise sind inklusive 15 % Mehrwertsteuer angegeben.
Eine Auftragsbestätigung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch erteilt.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich per Nachnahme (bar bzw. Euroscheck). Die Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Sie sind mit der Bestätigung des Auftrages wirksam. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach Zusendung der Auftragsbestätigung unseren Bedingungen widersprochen wird. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten. Unsere Kostenanschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein uns zu. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Das Einverständnis zur Speicherung der notwendigen Daten ist mit Zustandekommen des Vertrages gegeben. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann die Firma Computersysteme R. Schläger GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
Die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie Währungsparitäten, Zoll- und Einführungsgebühren.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist diese Frist oder dieser Termin erneut zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Liefersperre seitens des Herstellers, tritt Lieferverzug nicht ein. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.
Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Käufer hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Auf Wunsch des Käufers verpflichten wir uns, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
Die Lieferungen und Leistungen gelten im Systemgeschäft mit der betreibsbereiten Aufstellung der Systeme, im übrigen mit Versand der gelieferten Produkte als erfüllt.
Alle Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Die Zahlungen gelten an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können und werden, wenn nicht zuordenbar, jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Käufer. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund fehlender räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen beim Besteller verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen ab dem Tage der Fälligkeit der Zahlung in der Höhe der uns berechneten Bankzinsen plus Mehrwertsteuer, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz, zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unbeschadet anderer Rechte die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung unserer Kosten zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder eines Akzeptanten bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder während der Laufzeit eines Wechsels, oder erhalten wir über den Käufer oder Akzeptanten eine ungünstige Auskunft, können wir sofort Zahlung verlangen.
Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltswaren gegen seine Abnehmer erwachsen, ab. Dies gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer eine solche vereinbart hat. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Wahl sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns, soweit ihm die Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist im übrigen.
Für Mängel haften wir wie folgt:
Wir leisten, wenn nicht
anders vereinbart wurde, 6 Monate ab Rechnungsdatum Gewähr für
einwandfreies Arbeiten der von uns gelieferten Geräte in Bezug auf Material
und Verarbeitung. Für Ersatzteile sowie für Reparaturen und
Ersatzlieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
erfolgen, gewähren wir 6 Monate Garantie. Diese Frist steht gleichzeitig für
die Gewährleistungsfrist 447/1BGB. Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Bei Produkten,
die installiert werden, gilt: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der
Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Der Käufer wird die gelieferte Ware
unverzüglich nach Anlieferung, bei Systemen nach Mitteilung der
Betriebsbereitschaft untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen
unverzüglich anzeigen und wie bei allen Gewährleistungsfällen die
Ware zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereithalten oder zurücksenden.
Entspricht die Ware nicht dem Vertrag, werden wir die Kosten der vereinbarten
Zusendung der beanstandeten Ware nebst eventuell ausgelegter
Transportversicherung erstatten. Jegliche Gewährleistung ist
ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen
irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß
behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt. Von den Gewährleistungen
ausgenommen sind nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abnutzbare Teile
wie Gummi, Sicherungen, Batterien usw. Die Gewähr geht nach unserer Wahl
auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Die
ausgebauten oder ersetzten Teile werden unser Eigentum. Des weiteren sind Ansprüche
des Käufers ausgeschlossen, welche auf Ersatz von weitergehenden Schäden,
nämlich solchen, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die
etwa Dritten entstehen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
Sollte der Käufer unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch nach diesem Vertrag von uns gelieferter Ware in Anspruch genommen werden, so haften wir ihm gegenüber für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgestellten Schadensersatzansprüche, sowie Gerichts- und Anwaltkosten nur und ausschließlich bei den folgenden Voraussetzungen: hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme sind ausschließlich wir verfügungsberechtigt. Der Käufer benachrichtigt uns unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten und stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Haftung entfällt: Wenn sich die Verletzung durch Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Vertragsgegenständen mit Zusätzen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen. Für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Käufer verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, wir haben schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt werden wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl, entweder dem Käufer das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist, oder dem Käufer unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter der Berücksichtigung der bei uns üblichen Abschreibung erstatten. Mit dem Verkauf der Ware wird keine Lizenz zur Benutzung unserer Patentrechte gewährt, die Kombination von Gegenständen oder Verfahren betreffen, in die die Ware eingebaut wird oder eingebaut werden könnte.
An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Verkäufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nicht anders vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. Gelieferte Software (Standortsoftware) von Drittlieferern, die als solche im Angebot oder Vertrag erkennbar bzw. bezeichnet ist, unterliegt jeweils den Software-Lizenz- und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten, wie wenn er sie unmittelbar von dort bezogen hätte. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Fehler in der Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Ferner haften wir nicht für die Wiederbeschaffung von Daten.
Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldung bei Vertragsabschluss im Rahmen des gesetzlich zulässigen ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Lieferung an Kaufleute ist
Chemnitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferung ins
Ausland wird die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts
ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder
werden, so bleiben die übrigen Klauseln wirksam. Anstelle der unwirksamen
Klauseln soll dann eine Regelung gelten, die wirtschaftlich der unwirksamen
Klausel am nächsten kommt. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen
der schriftlichen Form.